Über Geld muss gesprochen werden !

 

Erstberatung - fair verbindlich und günstig

 

Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung. Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. Es sind die Regelungen der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG zu beachten. In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist jederzeit möglich.  § 9 RVG sieht vor, dass der Rechtsanwalt einen Vorschuss für seine Tätigkeit bereits vor Beendigung des Mandates verlangen darf.

 

Um hier nach einer Mehrzahl von schlechten Erfahrungen die "Streu vom Weizen" zu trennen und eine effektive Bündelung meiner Arbeitskraft gewährleisten zu können, mache ich von diesem Recht immer Gebrauch,wenn der Mandant erstmalig meine Dienste in Anspruch nimmt.  Mein Vorschuss beträgt dann 50% der jeweiligen Kosten des Verfahrensabschnittes, mindestens jedoch 357,00 Euro (brutto). Sofern sich die Sache in einer Erstberatung eines Verbrauchers erschöpft,  kostet diese Beratung maximal 226,10 Euro (brutto) und zwar unabhängig ob am Telefon oder beim Kaffee in der Kanzlei oder ob es 10 oder 100 Minuten dauert. Wenn sich der Beratung ein Mandat in der selben Sache anschließt, wird diese Zahlung auf die Folgegebührren angerechnet.

 

 

Honorarvereinbarung

 

Neben der gesetzlichen Vergütung nach dem RVG gibt es -nach vorheriger und klarer  Absprache - die Möglichkeit nach  Honorarvereinbarung abzurechnen. Das Honorar wird dann vertraglich zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt vereinbart.

 

Die Höhe der Vergütung richtet sich nach Art, Anspruch und Umfang der Sache und beträgt bei mir je nach Aufwand und Wert der Angelegenheit zwischen 200,00  und  400,00  €  netto / Stunde.  Bei Streitgegenstandswerten unter 4.000,00 Euro rechne ich in Zivilsachen immer nach Honorarvereinbarung ab.

 

Die Rechtsschutzversicherungen zahlen regelmäßig nach der RVG Tabelle, ebenso findet die gerichtliche Kostenerstattung nach dieser Regelung statt. Damit ich nicht verlustig arbeite, muss ich bei sehr kleinen Werten daher einen Minderaufschlag nehmen, den ich über die Honorarvereinbarung in Rechnung stelle.

 

In besonders gelagerten und gesetzlich zulässigen Fällen besteht die Möglichkeit, dass ein Erfolgshonorar vereinbart oder ein Prozessfinanzierer hinzugezogen wird.

 

Strafverteidigung

 

Bei meiner Tätigkeit als Strafverteidiger mache ich, sofern ich nicht als Pflichtverteidiger beigeordnet bin, von meinem Recht Gebrauch, einen angemessenen Vorschuss zu verlangen.  In der Regel beträgt dieser 50% der Gesamtgebühren. Dieser Vorschuss wird in der Endabrechnung natürlich angerechnet und im Falle eines Freispruches auch komplett erstattet.

 

Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

 

In Deutschland soll Ihr rechtliches Schicksal nicht davon abhängen, ob Sie finanziell auf Rosen gebettet sind oder nicht. Wenn es also "um die Wurst geht" , dann haben Sie  Anspruch auf fachlich qualifizierten Beistand.  Außergerichtlich haben Sie , sofern Sie sich Rat nicht aus Ihren eigenen beschränkten Geldmitteln kaufen können, einen Anspruch auf Beratungshilfe. Die Beratungshilfe beantragen Sie beim für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht. Dazu müssen Sie diesen Beratungshilfebogen ausfüllen.  Beratungshilfemandate bearbeite ich nur, sofern die Kapazitäten der Kanzlei das zulassen und Sie den erteilten Beratungsschein mitbringen.

 

Sie haben noch Fragen oder möchten einen Termin vereinbaren ?

Rufen Sie mich an unter:  04503 - 70 70 80 6 oder nutzen Sie das Kontaktformular.

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