Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung. Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. Es sind die Regelungen der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG zu beachten. In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist jederzeit möglich. § 9 RVG sieht vor, dass der Rechtsanwalt einen Vorschuss für seine Tätigkeit bereits vor Beendigung des Mandates verlangen darf.
Um hier nach einer Mehrzahl von schlechten Erfahrungen die "Streu vom Weizen" zu trennen und eine effektive Bündelung meiner Arbeitskraft gewährleisten zu können, mache ich von diesem Recht in der Regel Gebrauch,wenn der Mandant erstmalig meine Dienste in Anspruch nimmt. Mein Vorschuss beträgt dann 50% der jeweiligen Kosten des Verfahrensabschnittes, mindestens jedoch 357,00 Euro (brutto). Sofern sich die Sache in einer Erstberatung eines Verbrauchers erschöpft, kostet diese Beratung 226,10 Euro (brutto).
Gesetzliche Gebühren
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht zunächst aus dem Gesetzestext und zusätzlich dem Vergütungsverzeichnis. Der Gesetzestext enthält die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften, das Vergütungsverzeichnis die einzelnen Gebührentatbestände. Im zivil-, verwaltungs- und sozialrechtlichen Bereich berechnen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert. Durch dieses System aufwandsunabhängiger Vergütung soll die so genannte Quersubventionierung gewährleistet werden. Mandate mit hohem Gegenstandswert sollen finanziell den im Verhältnis hohen Arbeitsaufwand bei Mandaten mit geringem Gegenstandswert ausgleichen. Mehr Informationen finden Sie auch auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass ein Anwalt nicht teuer ist, der Handwerkermeisterbetrieb im Haus oder am Auto ruft höhere Tarife auf, als das RVG für Anwälte.
Honorarvereinbarung
Daher gibt es neben der gesetzlichen Vergütung nach dem RVG nach vorheriger Absprache die Möglichkeit nach Honorarvereinbarung abzurechnen. Das Honorar wird dann vertraglich zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt vereinbart. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach Art, Anspruch und Umfang der Sache und beträgt bei mir je nach Aufwand und Wert der Angelegenheit zwischen 120,00 - 300,00 € netto / Stunde. Bei Streitgegenstandswerten unter 3.000,00 Euro rechne ich immer nach Honorarvereinbarung ab. Ich erkläre Ihnen auch warum: Bei einem alten unterschlagenen Moped im Wert von 500,00 Euro bekäme ich für die gesamte außergerichtliche Bearbeitung Ihres Falles 63,70 Euro, haben wir hingegen eine schöne erhaltene Vespa von 1985 im Wert von 3001,00 Euro, gibt es immerhin 361,40 Euro. Ein Mandat beginnt mit einer Kontaktaufnahme. Anschließend sprechen wir über den Fall. Ich lege eine Akte an. Danach lote ich die rechtlichen Besonderheiten aus und schätze die Erfolgsaussichten ein. Im Anschluss schreibe ich den Gegener an, der antwortet nicht oder auch mit Anwalt. Dann schreibe ich einen weiteren Brief, bekomme (wieder) eine Antwort, erörtere die Schriftsätze mit Ihnen, kopiere, speichere die Daten und notiere Fristen. Mein Team legt mir Ihren Fall rechtzeitig vor und am Ende wird das Mandat hoffentlich erfolgreich beendet. Üblicherweise beträgt der Zeitaufwand für ein Mandat bei mir außergerichtlich 3 Stunden. Dazu kommen 2 Stunden von meinen Mitarbeitern. Rechnen Sie nun die Briefmarken hinzu, Druckerkosten, Energie und Papier, werden Sie feststellen, dass das RVG meine Leistung bei einem geringen Streitwert unter dem Mindestlohn ansiedelt, den man ohne Einsatz von Personal, Arbeitsmitteln und Raumkosten für das Zusammenschieben von Einkaufswagen beim hiesigen Supermarkt bekommt.
Bei der Beantragung der Coronahilfen des Bundes rechne ich die Stunde übrigens mit 240,00 € ab. Zudem können gerade in Strafsachen Pauschalgebühren für bestimmte Verfahrensabschnitte oder Verhandlungstage vereinbart werden. In besonders gelagerten und gesetzlich zulässigen Fällen besteht die Möglichkeit, dass ein Erfolgshonorar vereinbart oder ein Prozessfinanzierer hinzugezogen wird.
Strafverteidigung
Bei meiner Tätigkeit als Strafverteidiger mache ich, sofern ich nicht als Pflichtverteidiger beigeordnet bin, von meinem Recht Gebrauch, einen angemessenen Vorschuss zu verlangen. In der Regel beträgt dieser 50% der Gesamtgebühren. Dieser Vorschuss wird in der Endabrechnung natürlich angerechnet und im Falle eines Freispruches auch komplett erstattet.
Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe
In Deutschland soll Ihr rechtliches Schicksal nicht davon abhängen, ob Sie finanziell auf Rosen gebettet sind oder nicht. Wenn es also "um die Wurst geht" , dann haben Sie nicht nur den Anspruch auf einen strafrechtlichen Pflichtverteidiger, sondern auch in den anderen Bereichen des Rechts Anspruch auf fachlich qualifizierten Beistand. Außergerichtlich haben Sie , sofern Sie sich Rat nicht aus Ihren eigenen beschränkten Geldmitteln kaufen können, einen Anspruch auf Beratungshilfe. Die Beratungshilfe beantragen Sie beim für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht. Dazu müssen Sie diesen Beratungshilfebogen ausfüllen. Beratungshilfemandate bearbeite ich nur, sofern die Kapazitäten der Kanzlei das zulassen.
Wenn Rechtssachen nicht mit der Beratungshilfe erledigt werden können, dann geht es den gerichtlichen Weg. In zivil- und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten gibt es dann unter ähnlichen Bedingungen wie bei der Beratungshilfe Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe. Auch diese ist beim zuständigen Gericht zu beantragen. Den Antragsbogen dafür finden Sie hier.
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